Akontorechnung empfangen: Buchung und Quittung für KMU

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Akontorechnung empfangen: Buchung und Quittung für KMU

Anzahlung erhalten, aber was nun? So buchen Sie Akontorechnungen als KMU korrekt, quittieren sie rechtssicher und vermeiden typische Fehler.

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Wer eine Akontorechnung stellt, denkt meist an die eigene Seite: Formulierung, MWST, Fälligkeit. Doch was passiert auf der Empfängerseite? Viele KMU-Inhaber:innen und Freelancer:innen wissen nicht genau, wie sie eine erhaltene Anzahlung korrekt verbuchen, was bei der Quittierung zu beachten ist und welche Dokumente sie später für den Jahresabschluss brauchen. Genau dieser Blickwinkel — die Perspektive des zahlenden Unternehmens — wird in der Praxis häufig vernachlässigt.

Anzahlung erhalten: Was sofort zu tun ist

Sobald Sie eine Akontorechnung von einer Lieferantin oder einem Dienstleister erhalten und die Zahlung ausführen, entsteht auf Ihrer Seite eine Forderung gegenüber dem Auftragnehmer — keine Ausgabe im klassischen Sinn. Das Geld hat Ihr Konto verlassen, aber die Gegenleistung ist noch nicht erbracht. Deshalb darf die Zahlung buchhalterisch nicht direkt als Aufwand verbucht werden.

Die korrekte Buchung als zahlende Partei

Beim Empfang der Akontorechnung und der anschliessenden Zahlung buchen Sie in der Regel wie folgt (Kontenplan KMU, basierend auf Swiss GAAP-Logik):

Schritt Soll Haben Betrag
Zahlung der Anzahlung 1176 Geleistete Anzahlungen 1020 Bankkonto CHF 2'000.–
Vorsteuer (falls MWST ausgewiesen) 1170 Vorsteuer 1020 Bankkonto CHF 162.–
Schlussrechnung eingeht Aufwandskonto 1176 Geleistete Anzahlungen CHF 2'000.–

Das Konto 1176 (oder ähnlich, je nach Ihrem Kontenplan) ist ein Aktivkonto im Umlaufvermögen. Es zeigt, dass Sie eine Vorauszahlung geleistet haben, der noch keine vollständige Gegenleistung gegenübersteht. Erst wenn die Schlussrechnung eintrifft und die Leistung erbracht ist, lösen Sie dieses Konto auf und buchen den effektiven Aufwand.

Wann darf der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden?

Hier liegt ein häufiger Fehler: Die Vorsteuer aus einer Akontorechnung darf grundsätzlich erst dann vollständig abgezogen werden, wenn eine MWST-konforme Rechnung vorliegt — und zwar eine, die alle Pflichtangaben enthält. Fehlt zum Beispiel die MWST-Nummer des Auftragnehmers, die genaue Leistungsbeschreibung oder der Steuersatz, ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Achten Sie also schon beim Empfang der Akontorechnung darauf, dass das Dokument vollständig ist. Was auf einer korrekten Schweizer Rechnung stehen muss, zeigt die Rechnungsvorlage Schweiz — alle Pflichtfelder auf einer Seite.

Die EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG (ESTV) akzeptiert den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Zahlung, sofern eine ordentliche Rechnung vorliegt. Bei der Saldosteuersatzmethode gelten abweichende Regeln — dort wird keine Vorsteuer separat abgezogen.

Quittierung: Ihre Pflichten und Rechte

Wenn Sie als Auftragnehmer eine Anzahlung empfangen haben, erwartet Ihre Kundin oder Ihr Kunde eine Bestätigung. In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Formvorschrift für eine Zahlungsquittung, aber in der Praxis haben sich folgende Inhalte bewährt:

  • Name und Adresse beider Parteien
  • Datum des Zahlungseingangs
  • Betrag in CHF (inkl. MWST-Ausweis, falls Sie MWST-pflichtig sind)
  • Bezug auf die ursprüngliche Akontorechnung (Rechnungsnummer)
  • Vermerk «Anzahlung für [Projektbeschreibung]»
  • Hinweis, dass der Betrag auf die Schlussrechnung angerechnet wird

Eine Zahlungsbestätigung ist kein bürokratischer Luxus: Sie schützt beide Seiten bei späteren Unklarheiten — etwa wenn die Schlussrechnung die Anzahlung nicht korrekt ausweist oder ein Streit über den tatsächlichen Zahlungseingang entsteht.

Quittung per E-Mail — reicht das?

Ja, eine einfache E-Mail-Bestätigung mit den oben genannten Angaben genügt rechtlich in den meisten Fällen. Wichtig ist, dass das Dokument archiviert wird — sowohl beim Auftragnehmer als auch beim Auftraggeber. Zur Belegpflicht in der Schweiz gilt: Geschäftliche Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

Wenn die Schlussrechnung kommt: Abgleich und Verbuchung

Sobald die Leistung erbracht ist und die Schlussrechnung eintrifft, müssen Sie prüfen:

  1. Ist die geleistete Anzahlung korrekt abgezogen? Die Schlussrechnung sollte den Bruttogesamtbetrag ausweisen, die Anzahlung (exkl. MWST) abziehen und den verbleibenden Restbetrag ausweisen.
  2. Stimmt die MWST-Berechnung? Die Steuer sollte auf dem Gesamtbetrag der Leistung berechnet und nicht doppelt ausgewiesen werden.
  3. Löst die Schlussrechnung das Anzahlungskonto vollständig auf? Falls mehrere Akontorechnungen gestellt wurden, müssen alle im Saldo der Schlussrechnung berücksichtigt sein.

Treten hier Differenzen auf, sollten Sie sofort mit der Auftragnehmerseite Kontakt aufnehmen — und nicht einfach den Restbetrag überweisen, ohne die Grundlage zu klären. Im Mahnwesen-Leitfaden für die Schweiz finden Sie auch Hinweise, wie Sie mit strittigen Beträgen korrekt umgehen.

Akontorechnung selbst ausstellen: Tool-Hinweis

Wenn Sie auf der ausstellenden Seite sind und eine MWST-konforme Akontorechnung erstellen möchten — inklusive QR-Zahlschein — können Sie das direkt über die SnapBill App tun. Das Formular führt Sie durch alle Pflichtfelder und berechnet die MWST automatisch.

Typische Fehler auf der Empfängerseite

Fehler 1: Anzahlung direkt als Aufwand buchen Das verzerrt die Jahresrechnung, weil eine Forderung als Kosten erscheint, bevor die Leistung erbracht wurde.

Fehler 2: Vorsteuer nicht geltend machen Wer MWST-pflichtig ist und die Vorsteuer auf der Akontorechnung nicht erfasst, verschenkt Liquidität.

Fehler 3: Keine Quittung verlangen Ohne Bestätigung fehlt der Nachweis bei späteren Unstimmigkeiten — besonders relevant bei mündlichen Aufträgen.

Fehler 4: Schlussrechnung nicht mit Anzahlung abgleichen Wer die Schlussrechnung bezahlt, ohne sie zu prüfen, zahlt möglicherweise zu viel — oder zu wenig, was zu Zahlungsausfällen auf der Gegenseite führt.

Fehler 5: Anzahlungskonto nicht auflösen Bleibt das Konto 1176 nach dem Jahresabschluss offen, weil die Schlussrechnung vergessen wurde, entsteht ein falsches Bild des Umlaufvermögens.

Auf einen Blick

  • Anzahlungen gehören auf ein separates Aktivkonto (z.B. 1176), nicht direkt auf ein Aufwandskonto.
  • Vorsteuer kann bereits im Zeitpunkt der Zahlung geltend gemacht werden — sofern eine vollständige Rechnung vorliegt.
  • Eine Zahlungsquittung schützt beide Seiten und sollte mindestens zehn Jahre archiviert werden.
  • Bei der Schlussrechnung: Anzahlung prüfen, MWST-Berechnung kontrollieren, Anzahlungskonto auflösen.
  • Wer diese Schritte konsequent einhält, vermeidet Korrekturen beim Jahresabschluss und hält die Buchhaltung revisionssicher.

Häufige Fragen

Wie lange muss ich eine Akontorechnung als Beleg aufbewahren?

In der Schweiz gilt für Geschäftsbücher und Belege eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Das gilt auch für Akonto- und Schlussrechnungen sowie für Zahlungsbestätigungen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem das Dokument ausgestellt wurde. Digitale Archivierung ist zulässig, sofern die Dokumente lesbar und unveränderbar gespeichert sind.

Darf ich den Vorsteuerabzug geltend machen, bevor die Leistung erbracht ist?

Ja, grundsätzlich schon — vorausgesetzt, es liegt eine MWST-konforme Rechnung vor. Die ESTV akzeptiert den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Zahlung, wenn die Akontorechnung alle Pflichtangaben enthält: MWST-Nummer des Leistungserbringers, Steuersatz, Rechnungsdatum und eine klare Leistungsbeschreibung. Fehlen diese Angaben, ist der Abzug gefährdet und kann bei einer Revision beanstandet werden.

Was passiert mit der Anzahlung, wenn das Projekt nicht zustande kommt?

Kommt das Projekt nicht zustande, hat die zahlende Partei grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Buchhalterisch wird das Anzahlungskonto (z.B. 1176) aufgelöst und die Rückzahlung auf das Bankkonto verbucht. War Vorsteuer geltend gemacht worden, muss diese bei der nächsten MWST-Abrechnung korrigiert werden.

Muss eine Akontorechnung anders aussehen als eine normale Schlussrechnung?

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Sonderform für Akontorechnungen in der Schweiz. In der Praxis empfiehlt sich aber eine klare Bezeichnung wie «Akontorechnung» oder «Anzahlungsrechnung» sowie ein Hinweis, dass der Betrag auf die Schlussrechnung angerechnet wird. So vermeiden beide Seiten Verwechslungen und die Buchhaltung bleibt nachvollziehbar.

Wie buche ich eine Anzahlung, wenn ich nach der Saldosteuersatzmethode abrechne?

Wer die MWST nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet, weist auf Rechnungen trotzdem den gesetzlichen MWST-Satz aus, schuldet der ESTV aber nur den branchenspezifischen Saldosteuersatz auf dem Umsatz. Als zahlende Partei können Sie bei diesem Abrechnungsmodell keine Vorsteuer geltend machen — die Anzahlung wird deshalb brutto auf dem Anzahlungskonto erfasst, ohne separate Vorsteuerposition.

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